Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Dartsport-Norddeutschland e.V.
(2) Er hat den Sitz in 18106 Rostock – R. Amundsen Str. 1
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Dartsports.
(2.1) Der Satzungszweck wird verwirklicht:
a) Pflege und Verbreitung des Dartsports,
b) Durchführung von Meisterschaften, Ranglistenturnieren und eines regionalen Spielbetriebes
c) Abhaltung von Pokalturnieren, Vergleichswettbewerben und sonstige Dartveranstaltungen
d) Übungsbetrieb unter der Anleitung qualifizierter und extra geschulter Übungsleiter
(2.2.) Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral.
(2.3.) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. also bis
30.09. eines Jahres.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis
Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben: Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen
Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit im Rahmen des § 3 Nr. 26a ESTG eine
Aufwandsentschädigung erhalten

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-mail durch den Vorsitzenden unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die
Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei
Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium
angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
d) Mitgliedsbeiträge,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Aufwandsersatz
(1) Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben
einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen,
Porto und Kommunikationskosten.
(2) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach
Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(3) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen
bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Für Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an Rostocker Tierschutzverein e.V.( Tierheim Rostock – Schlage /
Birkenstr. 14 / 18196 Schlage)- der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat,